Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld gehören in Österreich für die meisten Beschäftigten zum Jahresverlauf. Sie beruhen jedoch nicht auf einem allgemeinen Gesetz, sondern in aller Regel auf dem anwendbaren Kollektivvertrag. Dieser Überblick zeigt, woraus der Anspruch entsteht, wann er fällig wird und warum Sonderzahlungen abgabenrechtlich eigenen Regeln folgen.

Was Sonderzahlungen sind

Als Sonderzahlungen gilt Entgelt, das in größeren Zeiträumen als den laufenden Abrechnungszeiträumen wiederkehrend gewährt wird. Dazu zählen neben Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration auch Bilanzgeld oder vereinbarte Gewinnanteile.

Im Sprachgebrauch ist vom 13. und 14. Gehalt die Rede. Die Bezeichnungen werden je nach Branche unterschiedlich verwendet; für die rechtliche Beurteilung sind ohnehin nicht die Namen maßgeblich, sondern Anspruchsgrundlage, Berechnung und Fälligkeit.

Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung

Für Höhe und Fälligkeit von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration besteht, von wenigen Sonderbereichen abgesehen, keine allgemeine gesetzliche Regelung. Es obliegt daher den Kollektivvertragsparteien, einen Anspruch und dessen Bemessungsgrundlage zu vereinbaren.

Da für den überwiegenden Teil der Dienstverhältnisse ein Kollektivvertrag gilt, sind Sonderzahlungen in der Praxis weit verbreitet. Welcher Kollektivvertrag anwendbar ist, richtet sich in der Regel nach der Fachgruppenzugehörigkeit des Betriebs, nicht nach der Tätigkeit der einzelnen Person. Betriebe mit mehreren Gewerbeberechtigungen können daher unterschiedlichen Kollektivverträgen unterliegen.

Innerhalb eines Kollektivvertrags kann zudem zwischen Angestellten und Arbeiterinnen beziehungsweise Arbeitern unterschieden werden, etwa bei Wartezeiten oder Fälligkeitsterminen. Der Blick in den richtigen Abschnitt ist deshalb genauso wichtig wie der Blick in den richtigen Vertrag.

Fehlt ein Kollektivvertrag, kann sich ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Möglich ist auch eine freiwillige Leistung des Betriebs; hier kommt es auf die Formulierung der Zusage an.

Ohne Regelung besteht kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch. Wird über längere Zeit vorbehaltlos gezahlt, können sich daraus jedoch Fragen zur betrieblichen Übung ergeben, die nur anhand der konkreten Umstände zu beurteilen sind.

Höhe und Bemessungsgrundlage

Wie hoch die Sonderzahlung ausfällt, bestimmt der jeweilige Kollektivvertrag. Verbreitet ist jeweils ein Monatsentgelt, doch auch davon abweichende Regelungen kommen vor.

Ebenso regeln die Kollektivverträge, welcher Bezug die Bemessungsgrundlage bildet. Möglich ist eine Stichtagsberechnung nach dem im Fälligkeitsmonat zustehenden Entgelt oder eine Mischberechnung, die unterschiedliche Bezüge über das Jahr berücksichtigt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist nach den Vorgaben der Sozialversicherung eine Mischberechnung vorzunehmen.

Ob Zulagen, Überstundenpauschalen oder Provisionen in die Grundlage einfließen, ergibt sich ebenfalls aus dem Kollektivvertrag. Zwei Beschäftigte mit demselben Grundgehalt können daher unterschiedlich hohe Sonderzahlungen erhalten.

Werden laufende Provisionen aufgrund einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Regelung in die Berechnung der Sonderzahlung einbezogen, wirkt sich das auch auf die abgabenrechtliche Einordnung dieses Anteils aus. Solche Konstellationen sollten in der Lohnverrechnung von Beginn an sauber abgebildet werden.

Fälligkeit und Auszahlungstermine

Auch die Termine stehen im Kollektivvertrag. Üblich ist der Urlaubszuschuss vor dem Sommer und die Weihnachtsremuneration gegen Jahresende, verbindlich ist aber ausschließlich die jeweilige Regelung.

Manche Kollektivverträge knüpfen die Auszahlung an den Urlaubsantritt, andere an einen fixen Stichtag, wieder andere lassen eine Aufteilung auf mehrere Teilbeträge zu. Für Betriebe ist das ein Planungsthema, weil die Auszahlung in den betreffenden Monaten die Liquidität deutlich belastet.

Bei einem Eintritt spät im Jahr sehen manche Regelungen vor, dass die aliquoten Teile beider Sonderzahlungen gemeinsam zu einem späteren Termin fällig werden. Auch dazu enthält der jeweilige Kollektivvertrag eigene Bestimmungen.

Aliquotierung bei Ein- und Austritt

Beginnt oder endet ein Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, wird die Sonderzahlung anteilig abgerechnet. Maßgeblich ist der im jeweiligen Jahr zurückgelegte Anspruchszeitraum.

Endet das Dienstverhältnis nach einer bereits ausgezahlten Sonderzahlung, sehen manche Kollektivverträge eine Rückverrechnung des zu viel ausbezahlten Teils vor. Ob und in welchem Umfang das zulässig ist, richtet sich nach der konkreten Regelung und nach der Art der Beendigung.

Bei der Endabrechnung spielen Sonderzahlungen zusätzlich bei der Urlaubsersatzleistung eine Rolle: Deren Berechnung umfasst neben dem laufenden Bezug auch die anteiligen Sonderzahlungen. Die Endabrechnung besteht deshalb aus mehreren Bausteinen und ist selten mit einem einzigen Betrag erledigt.

Teilzeit und wechselndes Arbeitszeitausmaß

Ändert sich das Beschäftigungsausmaß im Lauf des Jahres, etwa beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, regelt in der Regel der Kollektivvertrag, wie die Sonderzahlung zu berechnen ist. Verbreitet ist die Bezugnahme auf das durchschnittlich vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Kalenderjahr.

Wird stattdessen ausschließlich auf den Stand im Fälligkeitsmonat abgestellt, kann derselbe Jahresverlauf zu einem anderen Ergebnis führen. Diese Unterscheidung ist einer der häufigsten Gründe für Rückfragen zur Abrechnung.

Entgeltfreie Zeiten und Sonderfälle

Längere Abwesenheiten wie Karenz, Präsenz- oder Zivildienst oder eine Bildungskarenz können den Anspruch verringern. Ob und wie gekürzt wird, hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab; die Rechtsprechung legt entsprechende Bestimmungen eng aus.

Bei langen Krankenständen ist die Beurteilung besonders vom Wortlaut des Kollektivvertrags abhängig. Betriebe sollten solche Fälle nicht pauschal behandeln, sondern die anwendbare Bestimmung im Einzelfall heranziehen.

Warum Sonderzahlungen steuerlich anders behandelt werden

Sonderzahlungen zählen lohnsteuerlich zu den sonstigen Bezügen. Sie werden nicht nach der Monatstabelle, sondern innerhalb des sogenannten Jahressechstels mit einem festen Steuersatz begünstigt versteuert. Das Jahressechstel entspricht dem Wert von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen.

Vor der begünstigten Besteuerung werden die auf die Sonderzahlung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie ein Freibetrag von 620 Euro berücksichtigt. Liegt das Jahressechstel unter der Freigrenze, die 2026 bei 2.615 Euro liegt, unterbleibt die Besteuerung der sonstigen Bezüge (Quelle: WKO). Teile, die das Jahressechstel überschreiten, sind nach Tarif zu versteuern.

Ergänzend wird am Jahresende ein Kontrollsechstel ermittelt. Es soll sicherstellen, dass nicht mehr als das tatsächliche Sechstel der laufenden Bezüge eines Kalenderjahres begünstigt besteuert wird.

Sonderzahlungen in der Sozialversicherung

Auch sozialversicherungsrechtlich werden Sonderzahlungen gesondert behandelt. Für sie gilt eine eigene jährliche Höchstbeitragsgrundlage, die 2026 bei 13.860 Euro liegt (Quelle: WKO). Auf dem Gehaltszettel erscheinen sie deshalb in einem eigenen Block neben den laufenden Bezügen.

Für die Kostenplanung von Betrieben sind Sonderzahlungen außerdem bei der betrieblichen Vorsorge und bei den übrigen Dienstgeberabgaben zu berücksichtigen. Wo ein Kollektivvertrag zwei Sonderzahlungen vorsieht, ist daher mit vierzehn statt zwölf Bezügen zu kalkulieren.

Was Betriebe und Beschäftigte prüfen sollten

Der erste Blick gilt dem anwendbaren Kollektivvertrag: Anspruch, Höhe, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Aliquotierung. Der zweite gilt dem Arbeitsvertrag, der abweichende oder ergänzende Zusagen enthalten kann.

Abrechnungen und Kollektivvertragstexte sollten aufbewahrt werden. Bei Zweifeln über die richtige Anwendung geben die gesetzlichen Interessenvertretungen Auskunft; für Betriebe ist zusätzlich die laufende steuerliche Vertretung die richtige Anlaufstelle.

Für kleine Betriebe empfiehlt sich außerdem ein fixer Termin im Jahreskalender: einmal vor dem Fälligkeitsmonat des Urlaubszuschusses, einmal vor jenem der Weihnachtsremuneration. Zu prüfen sind dabei die Eintritte und Austritte des laufenden Jahres, Änderungen des Beschäftigungsausmaßes und längere Abwesenheiten. Das erspart nachträgliche Korrekturen, die sowohl in der Lohnverrechnung als auch im Gespräch mit den Beschäftigten aufwendig sind.

Häufige Fragen

Gibt es in Österreich einen gesetzlichen Anspruch auf das 13. und 14. Gehalt?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Der Anspruch ergibt sich in der Regel aus dem Kollektivvertrag, daneben aus Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Wann werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausbezahlt?

Die Fälligkeit richtet sich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag. Üblich sind Termine vor dem Sommer und gegen Jahresende, teilweise ist auch eine Aufteilung auf mehrere Teilbeträge vorgesehen.

Was gilt bei Eintritt oder Austritt mitten im Jahr?

Dann wird anteilig abgerechnet. Wurde bereits mehr ausbezahlt, als dem zurückgelegten Zeitraum entspricht, kann je nach Kollektivvertrag und Beendigungsart eine Rückverrechnung vorgesehen sein.

Warum bleibt von einer Sonderzahlung mehr übrig als von einem laufenden Gehalt?

Sonderzahlungen werden als sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels mit einem festen Steuersatz versteuert, nicht nach der Monatstabelle. Die Sozialversicherungsbeiträge fallen weiterhin an.

Erhalten freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer Sonderzahlungen?

Nicht automatisch. Sie stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn; maßgeblich ist, was im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde.

Können Sonderzahlungen in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden?

Das hängt vom anwendbaren Kollektivvertrag ab. Manche Regelungen lassen eine Aufteilung auf mehrere Termine im Jahr zu, andere sehen einen einzigen Fälligkeitszeitpunkt vor.

Zwei weitere Beiträge dieser Reihe erklären die Positionen auf dem österreichischen Gehaltszettel und welche Lohnnebenkosten Dienstgeber zusätzlich tragen. Den Einstieg ins Thema bietet der Brutto-Netto-Rechner.

Quellen